Weitere Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld
Juni 2009 • Der Bundestag hat am 19. Juni 2009 weitere Erleichterungen für die Unternehmen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Der Bundesrat wird voraussichtlich am 10. Juli 2009 abschließend über die Entlastungen beschließen. Die Sonderregelungen sind befristet bis zum 31. Dezember 2010.
1. Entlastungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen
Rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres werden die Unternehmen ab dem siebten Monat der Kurzarbeit vollständig von dem Teil der Sozialversicherungsbeiträge befreit, den sie an sich allein tragen müssten.
Beispiel:
Die Vollzeitvergütung eines Arbeitnehmers beträgt 2.000,- € brutto. Wenn nun im Betrieb die Arbeitszeit wegen Kurzarbeit um 50% gemindert wird, erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung von 1.000,- €. Auf diesen Teil der Vergütung sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe zu zahlen. Es erfolgt auch keine Erstattung.
Auf 80% der Differenz der Kurzarbeitsvergütung zur Normalvergütung (im Beispiel also 800,- €) musste der Arbeitgeber bisher Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe allein tragen. Wegen der Finanz- und Wirtschaftskrise hatte der Gesetzgeber die Arbeitgeber bereits zu 50% von diesem Teil der Sozialversicherungsbeiträge entlastet. Wurden die Arbeitnehmer während der Kurzarbeit qualifiziert erhielt der Arbeitgeber eine vollständige Erstattung.
Das Erfordernis der Qualifizierung der Arbeitnehmer erwies sich aber als zu bürokratisch und für die Unternehmen auch zu aufwändig und zu teuer. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert: Die Arbeitgeber erhalten nun ab dem siebten Monat der Kurzarbeit ohne weitere Voraussetzungen eine vollständige Erstattung derjenigen Sozialversicherungsbeiträge, die sie allein zu tragen hätten.
Wollen Unternehmen schon ab dem ersten Monat der Kurzarbeit die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erhalten, müssen sie aber auch zukünftig in der Kurzarbeit ihre Mitarbeiter qualifizieren.
Werden die Mitarbeiter in der Kurzarbeit nicht qualifiziert gilt demnächst folgendes:
Vom ersten bis zum sechsten Monat der Kurzarbeit erhalten die Unternehmen 50% der von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet, ab dem siebten Monat der Kurzarbeit beträgt die Erstattung 100%.
Da die neue Rechtslage rückwirkend zum 1. Januar 2009 gilt können Unternehmen, die bereits seit Anfang des Jahres Kurzarbeit durchführen, ab dem 1. Juli 2009 die vollständige Erstattung in Anspruch nehmen.
2. Erleichterungen für Unternehmen mit mehreren Betrieben
Für Unternehmen mit mehreren Betrieben gibt es eine weitere Erleichterung: Wird in einem Betrieb des Unternehmens mindestens sechs Monate Kurzarbeit geleistet, kann die Beitragsentlastung auch für die anderen Betriebe des Unternehmens in Anspruch genommen werden, wenn dort kurz gearbeitet werden muss. Besteht also in einem Betrieb seit sechs Monaten Kurzarbeit, wird die sechs Monats Frist für die Erstattung auch auf andere Betriebe des Unternehmens angerechnet, wenn dort nun ebenfalls Kurzarbeit angeordnet werden muss.

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