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Betriebsratswahlen: Wahlvorschläge und Vorschlagslisten
Dezember 2009 • Die Vorschlagslisten müssen beim normalen Wahlverfahren innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingehen. Im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren können Wahlvorschläge bis zum Ende der (ersten) Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden. Im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren müssen die Wahlvorschläge bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden.
Wahlvorschläge können von wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebes und von jeder im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eingereicht werden (§ 14 Abs. 3 BetrVG).
Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens aber von drei Wahlberechtigten durch Unterzeichnung gestützt werden (§ 14 Abs. 4 BetrVG). In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügen 50 Unterschriften.
Wahlvorschläge von Gewerkschaften müssen von zwei Beauftragten unterzeichnet sein (§ 14 Abs. 5 BetrVG).
Die Wahlbewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufgeführt sein.
Jeder Vorschlagsliste muss die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Liste beigefügt sein oder bis zum Ablauf von drei Arbeitstagen nach Beanstandung nachgereicht werden. Eine Rücknahme der Zustimmung ist nicht möglich, sondern nur die Ablehnung der Wahl. Ein Wahlbewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Wird er mit seiner Zustimmung auf mehreren Listen aufgeführt, muss er sich für eine der Listen entscheiden, oder sein Name wird von allen Listen gestrichen (§ 6 Abs. 7 WO).
Ein Wahlberechtigter darf nur eine Vorschlagsliste durch Unterzeichnung stützen. Hat er mehrere Listen unterzeichnet, muss er eine Erklärung abgeben, auf welcher Liste er seine Stützunterschrift aufrechterhält; andernfalls gilt seine Unterschrift nur auf der zuerst eingereichten Liste. Bei gleichzeitig eingereichten Listen entscheidet das Los (§ 6 Abs. 5 WO).
Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe sind die gültigen Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb vom Wahlvorstand auszuhängen.
Wurde keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, hat der Wahlvorstand eine Nachfrist von einer Woche zu setzen. Geht auch innerhalb dieser Nachfrist kein gültiger Vorschlag ein, so muss der Wahlvorstand bekannt machen, dass die Wahl nicht stattfindet. Das Wahlverfahren ist beendet, das Amt des Wahlvorstandes erloschen.

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